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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Angebote bzw. Lieferung beinhalten immer nur fertige Elemente ohne Nebenleistungen, wie Anputzen, Anspritzen, Verleistungen, usw., sofern dieses nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Bei evtl. anfallenden Reklamationen kann nur Naturalersatz geliefert werden. Weitgehende Ansprüche, wie Nebenleistungen und sonstiger Schadenersatz sind ausgeschlossen.
- Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Der Lauf der vereinbarten Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages oder nach Aufmaß. Mit Übergabe bzw. Anlieferung und Abladen der Ware beim Käufer geht jede Haftung für Beschädigung, Diebstahl oder sonstige Nachteile auf den Käufer über.
- Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Anbieters und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlungen werden verfolgt und berechtigen den Anbieter zu Schadensersatzforderungen. Im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind die erstellten Unterlagen dem Anbieter unverzüglich zurückzugeben.
- Die vereinbarte Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn ihre Einhaltung nicht durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Verzögerungen müssen in begründeten Fällen toleriert werden. Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse berechtigen den Hersteller zum Rücktritt, ohne dem Besteller zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
- Kann die Ware bei Fertigstellung infolge von Umständen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, nicht sofort geliefert werden, so trägt der Besteller das Gefahrenrisiko. Eventuell entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Verkäufer ist berechtigt, die Herstellung der Waren, den Einbau bzw. die Montage anderen Firmen zu übertragen.
- Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers Bedenken, so dass die Ansprüche des Herstellers gefährdet erscheinen, so steht dem Hersteller das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Besteller zu verlangen. Der Hersteller darf in diesem Falle die Ausführung des Auftrages unterbrechen und kann sofortige Abrechnung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheit, so kann der Hersteller ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zusteht.
- Für Instandsetzung und Reparaturen kann der endgültige Preis erst nach Fertigstellung der Arbeit festgestellt werden. Vorher abgegebene Preise sind unverbindlich. Alle Gefahren aus solchen Arbeiten, insbesondere entstehende Glasund andere Bruchschäden trägt der Besteller, soweit der eingetretene Schaden nicht durch ein Verschulden des Herstellers verursacht worden ist.
- Die gelieferten Waren entsprechen einer handelsüblichen Qualität, jedoch hat sich der Käufer vor Vertragsabschuss von der Qualität und Verarbeitung der Ware zu überzeugen. Auf Wunsch werden dem Käufer Muster gezeigt. Spätere Qualitätsmängelrügen werden vom Verkäufer nicht anerkannt. Bei Holzhaustüren ist das Verziehen von 5 mm von Mitte Schloss bis obere oder/und untere Kante Tür kein Reklamationsgrund. Muster sind als annähernd ähnlich anzusehen. Struktur-Maserung oder Farbähnlichkeiten werden vom Verkäufer nicht garantiert. Detailund Konstruktionsänderungen bleiben dem Verkäufer vorbehalten. Ausgebohrte Äste sowie Trockenrisse im Holz sind kein Reklamationsgrund.
- Etwaige Beanstandungen sind spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich vorzubringen. Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Für die durch Bau oder Wohnungsfeuchtigkeit entstehenden Mängel wird keine Gewähr übernommen. Das gleiche gilt, wenn die abgelieferte Ware durch unsachgemäße und falsche Behandlung seitens des Bestellers Schaden erleidet. Ist nachweisbar vom Verkäufer mangelhafte Ware geliefert worden, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl Nachbesserungen selbst durchführen oder im Lieferwerk vornehmen lassen oder Ersatzlieferungen für die mangelhafte Ware leisten. Weitergehende Ansprüche oder Schadensersatzforderungen des Käufers bzw. des Bestellers, sind ausgeschlossen.
- Bei der Anlieferung bzw. bei Einbau sind Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der bis dahin fertig gestellten und gelieferten Arbeiten zu leisten.
- Die Garantie beträgt für Bautischlerarbeiten lt. VOB zwei Jahre. Ausgenommen sind Schäden, die infolge örtlicher Baufeuchtigkeit entstanden oder durch Umstände verursacht worden sind, die der Hersteller nicht zu vertreten hat. Führt der Käufer die Montage selbst durch, entfällt die Garantie.
- Die Restzahlung hat binnen 30 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug zu erfolgen. Stundenlohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt zahlbar. Evtl. anfallende Reklamationen entbinden nicht von der Zahlung.
- Bei Zahlungsverzug kommen die üblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung in Anrechnung. Wechsel werden nur unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen sofortige Vergütung der üblichen Diskontspesen und der sonstigen Gebühren hereingenommen. Scheck oder Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Der Hersteller behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen, auch soweit sie aus einer laufenden Geschäftsverbindung der Vertragsparteien für die Vergangenheit und Zukunft zu leisten sind vor. Der Besteller hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Abschluss des Vertrages ist dem Hersteller auf Verlangen nachzuweisen. Versicherungsansprüche werden in Höhe des dem Hersteller geschuldeten Betrages schon jetzt an diesen abgetreten.
- Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände hat der Besteller dem Hersteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. ER hat den Pfandgläubiger sofort von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen von dem Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so hat der Besteller das Recht, die Liefergegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterzuveräußern. Der Besteller tritt seine Forderungen gegen den Endabnehmer aus Weiterverkauf hiermit an den Hersteller in Höhe des diesem geschuldeten Betrages ab und verpflichtet sich, die Abtretung dem Endabnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der Liefergegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Hersteller ab. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht oder nicht pünktlich, oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Hersteller ohne Fristsetzung die Gegenstände sofort herausverlangen unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in Lingen / Ems.